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Satzung Pfeffersport e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 1990 gegründete Verein führt den Namen „Pfeffersport e.V.“. Er ist unter der Nr. 10781 Nz im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg eingetragen, trägt den Zusatz „e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin. 
  2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Berlin e.V. und den Sportfachverbänden deren Hauptsportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein Pfeffersport e.V. ist ein für alle Menschen offener Sportverein. Er strebt die Umsetzung von Inklusion als Idee von einer Gesellschaft, in der alle Menschen gleichermaßen und wertgeschätzt Anteil daran haben (Verb: teilhaben) können, an.
     
  2. Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
    a) die Förderung des Sports und der Bewegungskultur,
    b) die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe,
    c) die Förderung der Erziehung und Bildung
    d) Förderung der Gesundheit
     
  3. Die Ziele und Zwecke des Vereins werden u.a. verwirklicht durch:
    a) die Förderung des Kinder-, Jugend-, Breiten- und Freizeitsports durch Training, Wettkampf, Fort- und Weiterbildung und in Feriencamps sowie durch die Schaffung und Durchführung von vielfältigen inklusiven und dem Lebensstil seiner Mitglieder entsprechenden Sport- und Bewegungsangeboten (unter anderem in den Sportarten Volleyball, Basketball, Fußball, Handball, Schwimmen und Tauchen, allgemeiner Gesundheitssport, allgemeine Ballspiele, allgemeines Konditionstraining, Kampfsportarten und Selbstverteidigung),
    b) das Betreiben von bis zu drei Bewegungskitas,
    c) das Anbieten von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe als freier Träger zur Unterstützung von z.B. bewegungsorientierter Schulsozialarbeit und integrativen Angeboten,
    d) die Kooperation mit Bildungseinrichtungen (z.B. Kitas, Schulen, Hochschulen),
    e) durch Beratungs- und Bildungsangebote


§ 2a Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports und der Förderung der theoretischen und praktischen pädagogischen Arbeit mit Bewegungsschwerpunkt für Kinder. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Vorstand des Vereins übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder beschließen.


§ 2b Grundsatz der Tätigkeit

Der Verein räumt seinen Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Hautfarbe, Behinderung, sexueller Identität gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§ 3 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
 a) Neumitglieder,
 b) ordentliche Mitglieder nach Vollendung des 14. Lebensjahres,
 c) ordentliche Mitglieder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
 d) Passive Mitglieder,
 e) Außerordentliche Mitglieder,
 f) Ehrenmitglieder.


§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Neumitglied kann auf Antrag jede natürliche Person werden. Die Neumitgliedschaft besteht für den Zeitraum der ersten sechs Monate.
     
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins ist nach Ablauf der Zeit als Neumitglied jedes Neumitglied, das sich verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Vereins aktiv zu unterstützen und an der Erfüllung der dem Verein obliegenden Aufgaben mitgestaltend tätig ist.
     
  3. Passive Mitglieder sind auf formlosen Antrag ordentliche Mitglieder, die aus besonderem Grund nicht aktiv an der Erfüllung des Vereinszwecks mitwirken oder nicht mitwirken können (z.B. aus organisatorischen oder gesundheitlichen Gründen), den Verein aber dennoch durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
     
  4. Außerordentliche Mitglieder sind Personengesellschaften, juristische Person und Vereine. Sie unterstützen den Vereinszweck durch jährliche Beitragszahlung.
     
  5. Ehrenmitglied kann werden, dem/der aus besonderem Grund vom Gesamtvorstand die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.
     
  6. Der Vereinsbeitritt erfolgt durch schriftlichen unterschriebenen „Antrag auf Vereinsmitgliedschaft“ unter Anerkennung der Vereinssatzung. Bei Anträgen Minderjähriger ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
     
  7. Über die Aufnahme als Neumitglied oder außerordentliches Mitglied sowie Anträge auf passive Mitgliedschaft entscheidet die Geschäftsführung. Der Beitritt ist wirksam mit Zugang der Aufnahmeerklärung des Vereins.
     
  8. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
     
  9. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Austritt,
    b) Ausschluss,
    c) Tod,
    d) Löschung des Vereins.
     
  10. Der Austritt muss der Verwaltung des Vereins gegenüber schriftlich (postalisch oder elektronisch per E-Mail an verwaltung@pfeffersport.de) erklärt werden. Die
    Kündigungsfrist ist in der Beitragsordnung festgelegt.
     
  11. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
     
  12. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.


§ 5 Beiträge

Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung und sind in der Beitragsordnung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge werden in der Regel per Lastschrift einmal im Monat eingezogen. Ausnahmen von dieser Regel müssen durch die Geschäftsführung bestätigt werden.


§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den
    Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
     
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend dieser Satzung, den weiteren
    Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu
    verhalten.
    Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft
    verpflichtet.
     
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein
    verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließen die
    Mitgliederversammlung.


§ 7 Sanktionen

  1. Gegen Mitglieder kann die Geschäftsführung Sanktionen beschließen:
    a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,
    b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung,
    c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
    d) wegen unehrenhafter Handlungen.
     
  2. Maßregelungen sind:
    a) Verweis,
    b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb,
    c) Ausschluss aus dem Verein.
     
  3. In den Fällen § 7.1. a, c, d ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Dem Mitglied ist zur mündlichen Stellungnahme zur oder Einspruch gegen die Maßregelung gegenüber der Geschäftsführung eine Mindestfrist von 10 Tagen einzuräumen. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.


§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. Ausschüsse.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer_innen,
    c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
    d) Wahl der Kassenprüfer_innen,
    e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse,
    f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie Fälligkeiten,
    g) Satzungsänderungen
    h) Beschlussfassung über Anträge
    i) Auflösung des Vereins
     
  2. Der Vorstand ruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich nach Schluss des Geschäftsjahres ein.
     
  3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch Textform an die Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und der Antragsunterlagen.
     
  4. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Email-Adresse aus.
     
  5. Mitgliedern, die keine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, soll die Einladung in jeder Vereinsgruppe in mindestens einfacher Ausführung schriftlich auf Papier vorliegen, die Absendung erfolgt an die jeweiligen Gruppenverantwortlichen und wird auf der Internetseite www.pfeffersport.de veröffentlicht.
     
  6. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben; wenn ein Drittel der Erschienenen dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
     
  7. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
     
  8. Anträge können gestellt werden von:
    a) jedem Neumitglied,
    b) jedem ordentlichen Mitglied ab 14. Jahre,
    c) gesetzlichen Vertretern ordentlicher Mitglieder bis 14. Jahre,
    d) außerordentlichen Mitgliedern,
    e) Ehrenmitgliedern,
    f) einzelnen Vorstandsmitgliedern oder dem Gesamtvorstand.
     
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 v.H. der
    Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
     
  10. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird.
     
  11. Der Vorstand ist grundsätzlich berechtigt, die sich für die Erhaltung der Gemeinnützigkeit des Vereins als notwendig ergebenden Änderungen und Ergänzungen der Satzung und Ordnungen zu beschließen. Die Änderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.


§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Ordentliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Bei 0 bis 13-Jährigen wird das Stimmrecht mit jeweils einer Stimme pro Mitglied von den Eltern wahrgenommen.
     
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
     
  3. Gewählt werden können alle geschäftsfähigen ordentlichen Mitglieder ab 18 Jahre sowie Ehrenmitglieder des Vereins. Neumitglieder, passive und außerordentliche Mitglieder sind von der Wahl ausgenommen, sie besitzen kein Stimmrecht, können jedoch an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.


§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem oder der 1. Vorsitzenden,
    b) dem oder der 2. Vorsitzenden,
    c) zwei bis vier stellvertretenden Vorsitzenden/innen.
    Der Gesamtvorstand muss sich nach Wahl in der Mitgliederversammlung von mindestens einer Frau und mindestens einem Mann zusammensetzen. Ein Gesamtvorstand, bestehend aus fünf gewählten Mitgliedern, setzt die Wahl von mind. zwei Frauen zu Vorstandsmitgliedern in einer Mitgliederversammlung voraus.
     
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und kann zu diesem Zwecke zwei Geschäftsführer einsetzen, deren Aufgabenbeschreibung und Vertretungsbefugnis in der Geschäftsordnung geregelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass mind. vier Mitglieder in den Gesamtvorstand gewählt wurden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines/seiner Stellvertreters/in, des/der 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
     
  3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
    a) der oder die 1. Vorsitzende,
    b) bis vier stellvertretende Vorsitzende, aus dessen Kreis der/die 2. Vorsitzende durch den Vorstand gewählt wird.
     
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
     
  5. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung berechtigt
     
  6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten unterzeichnet werden.
     
  7. Sollte ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer ausscheiden, so kann der verbliebene Vorstand ein zeitweiliges oder kommissarisches Mitglied bis zur nächsten regulären Wahl bestimmen, dass das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ersetzt.
     
  8. Der Vorstand ist berechtigt digitale bzw. „virtuelle“ Vorstandssitzungen durchzuführen.


§ 12 Gliederung

Für jedes Vereinsziel und jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. Die sportlichen Angelegenheiten der Abteilung werden dort geregelt, die finanziellen durch den Vorstand. Für die Abteilungsversammlungen gelten die Bestimmungen dieser Satzung, die Abteilungen können sich jedoch auch eigene Ordnungen, die in Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen.


§ 13 Kassenprüfer_innen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer_innen, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
     
  2. Die Kassenprüfer_innen haben die Konten des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
     
  3. Die Kassenprüfer_innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
     
  4. Sollte ein/e Kassenprüfer_in während der Amtsdauer ausscheiden, so kann der/die verbliebene Kassenprüfer_in ein zeitweiliges oder kommissarisches ordentliches erwachsenes Mitglied bis zur nächsten regulären Wahl bestimmen, das den/die ausgeschiedene/n Kassenprüfer_in ersetzt.


§ 14 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Neunzehntelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß §2 fällt das Vermögen an den Behinderten- und Rehabilitations- Sportverband Berlin e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (Ergänzung)


§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 21.06.2021 von der Mitgliederversammlung von Pfeffersport e.V. beschlossen worden und tritt sofort in Kraft.